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Stahl

MONTAN Engineering & Consulting GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: 01.01.2010

1. Vertragsgrundlagen
1.1 Die Einreichung von Angeboten und die Erstellung von Kostenvoranschlägen sind für uns kostenlos und unverbindlich.
1.2 Bestellungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie andere bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind verbindlich, wenn wir sie schriftlich erklären oder bestätigen. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax oder E-Mail abgegebene Erklärungen. Bestellungen sind uns innerhalb von drei Tagen mit Angabe der Preise sowie der Lieferzeit schriftlich zu bestätigen.
1.3 Dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigefügte Lieferbedingungen oder etwaige besonderen Bedingungen des Verkäufers wird, soweit sie mit unseren Einkaufsbedingungen nicht übereinstimmen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht nochmals widersprechen. Mit dem Ausführungsbeginn der Bestellung wird das Einverständnis des Verkäufers mit unseren Einkaufsbedingungen bestätigt, ohne dass es noch eines besonderen Hinweises bedarf.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen.

2. Preise
2.1 Die dem Auftrag zugrundegelegten Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Laufzeit einer Bestellung, eines Vertrages bzw. Kontrakts. Steuererhöhungen, Erhöhungen der Fracht- und Rohstoffkosten u. dgl. berechtigen den Verkäufer nicht zur Anpassung der Preise..
2.2 Der Versand hat fracht- und nebenkostenfrei auf Gefahr des Lieferanten an die von uns in der Bestellung bezeichnete Empfangsstelle zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Wir übernehmen kein Rollgeld und keine Spesen für Transport- oder sonstige Versicherungen.

3. Fristen und Termine
3.1 Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich und werden vom Tage der Be-stellung an gerechnet. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der mangelfreien Lieferung an der in der Bestellung bezeichneten Empfangsstelle beziehungsweise die
erfolgreich durchgeführte Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
3.2 Als vereinbarte Lieferfrist oder Liefertermin gelten die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Fristen oder Termine.
3.3 Können die Fristen oder Termine nicht eingehalten werden, hat uns der Lieferant hiervon, vom Hintergrund und dessen voraussichtlicher Dauer unverzüglich zu unterrichten. Unsere gesetzlichen Ansprüche auf Schadenersatz im Verzugsfalle werden hierdurch nicht berührt. Insbesondere können wir nach Verstreichen einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, sofern diese nicht schon aus gesetzlichen Gründen entbehrlich war, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Dieser erfasst auch die Mehrkosten für notwendige Ersatzbeschaffungen. Die Annahme bzw. Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf uns zustehende gesetzliche Ansprüche.
3.4 In Fällen höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen oder sonstigen, von keiner Vertragspartei zu vertretenen Umständen hat jede das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Hindernisse sich ununterbrochen über einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen nach Überschreiten des vereinbarten Termins hinziehen. Der Rücktritt kann in diesem Fall ganz oder teilweise erklärt werden, ohne dass der anderen Vertragspartei hieraus Ansprüche entstehen.
3.5 Ist eine Vertragsstrafe für den Fall des Lieferverzuges vereinbart und angefallen, können wir diese bis zur Begleichung der Rechnung über die verspätet erbrachten Lieferungen oder Leistungen geltend machen, ohne dass wir uns das Recht dazu bei der Annahme vorbehalten müssen.
3.6 Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

4. Teil- Mehr- oder Minderlieferungen
4.1 Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen unserer Zustimmung.
4.2 Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen, wenn uns dies vorher mitgeteilt wird. Kommt es ohne unsere vorherige Zustimmung zu Mehrlieferungen, sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder an ihn zurückzusenden.

5. Versand, Verpackung
5.1 Der Versand hat unter genauer Beachtung der in der Bestellung genannten Versandvorschrift zu erfolgen. In den Versandpapieren sind unsere vollständigen Bestellnummern anzugeben. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung hat der Lieferant zu tragen.
5.2 Eine Kopie der Versandpapiere ist uns am Tage der Lieferung zuzustellen bzw. ist der Rechnung beizufügen.
5.3 Die Lieferung der Ware durch den Verkäufer hat im internationalen Handelsverkehr gemäß Incoterms 1990, letzte Fassung, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass in jedem Fall der Verkäufer die Transportgefahr trägt.
5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung trägt bis zur Übergabe der Ware an der von uns benannten Lieferadresse der Verkäufer, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer von den Vertragsparteien die Transport- und Versicherungskosten trägt.
5.5 Der Lieferant hat für geeignete sowie umweltgerechte Verpackung Sorge zu tragen. Die Verpackungskosten werden von uns nur übernommen, wenn hierfür eine Vergütung vereinbart worden ist.

6. Rechnungsstellung und Zahlung
6.1 Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung nach vollständiger mangelfreier Lieferung oder nach Fertigstellung von Leistungen und nach deren Abnahme für jede Bestellung gesondert einzureichen.
6.2 Unsere Zahlung erfolgt mangels anderer Vereinbarung nach ordnungsgemäß eingereichter Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb 45 Tagen ohne Abzug. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem wir die Rechnung erhalten haben.
6.3 Bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung beginnt die Zahlungsfrist erst nach erfolgter Mängelbeseitigung oder mangelfreier Ersatzlieferung.
6.4 Bei vereinbarten Teillieferungen sind Teilrechnungen als solche zu kennzeichnen. Bei nicht abgesprochenen Teillieferungen beginnt die Zahlungsfrist erst nach vollständiger Lieferung.

7. Abtretung, Eigentumsvorbehalt
7.1 Eine Abtretung der gegen uns entstehenden Forderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
7.2 Wir widersprechen allen Eigentumsvorbehalten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit uns. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten bei uns Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen, werden wir den Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.

8. Gefahrübergang, Mängelrüge, Rechte bei Mängeln
8.1 Die Gefahr geht bei Eintreffen der Lieferung bei der in der Bestellung genannten Lieferadresse sowie bei sonstigen erfolgsbezogenen Leistungen nach Abnahme auf uns über. Die Eingangsprüfung erfolgt durch Stichprobenkontrolle und erstreckt sich im Übrigen auf die Feststellung von Transportschäden.
8.2 Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferung und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen und dem geschuldeten Verwendungszweck, aktuellem Stand der Technik und allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den aktuellen Umweltschutzbestimmungen stehen.
8.3 Werden wir beim Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant von jedem uns daraus entstehenden Schaden frei. Darüberhinaus verpflichtet sich der Lieferant, einen von unseren Kunden gegen uns gerichteten Gewährleistungsanspruch als gegen ihn gerichtet zu behandeln.
8.4 Offene Mängel zeigen wir dem Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb 14 Tagen nach Ablieferung, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung an. In Zweifelsfällen sind für Stückzahlen, Gewichte und Maße die von uns oder unseren Beauftragten bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
8.5 Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte zu. Soweit Garantieansprüche über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.6 Ist Nacherfüllung nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist erfolgt, fehlge-schlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir außerdem vom Vertrag zurücktreten und nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz statt Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Stehen uns Garantieansprüche zu, die über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt.
8.7 In dringenden Fällen, falls der Lieferant nicht erreichbar war und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, haben wir bzw. unser Kunde das Recht, die Mängelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Wir werden den Lieferanten von solchen Maßnahmen unverzüglich informieren.

 

9. Eigentum und gewerbliche Schutzrechte an Modellen, Zeichnungen, Beistellungen
9.1 Modelle, Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen oder Hilfsmittel aller Art, die wir dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrages beistellen, bleiben unser bzw. unseres Auftragsgebers Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden.
9.2 Alle dem Lieferanten überlassenen Unterlagen und Beistellungen sowie die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ihm überlassenen Informationen sind geheim zu halten. Der Lieferant hat sie sowie die im Zusammenhang mit ihrem Einsatz gewonnene Kenntnisse und Ergebnisse ebenso geheim zu halten, so lange diese nicht öffentlich zugänglich sind. Insbesondere hat er Urheberrechte oder sonstigen geistigen Schutzrechte zu respektieren. Ihre Nutzung ist nur für den nach dem Vertrag vereinbarten Zweck zugelassen. Erzeugnisse, die nach den beigestellten Unterlagen, Zeichnungen, Modellen und anderen Beistellungen oder nach unseren Angaben angefertigt werden, darf der Lieferant weder selbst verwenden, noch verwerten lassen. Insbesondere darf er die Erzeugnisse Dritten weder anbieten noch ausliefern.
9.3 Eine Weitergabe der Fertigungsunterlagen oder Umzeichnung an Dritte im Original oder durch Vervielfältigung ist nur statthaft, soweit es für die Vertragserfüllung notwendig ist.
9.4 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle ihm überlassenen Unterlagen und sonstigen Beistellungen nicht vom Zugriff Dritter oder etwaiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen sind. Sollte es dennoch dazu kommen, hat er uns hiervon unverzüglich zu informieren.
9.5 Der Lieferant hat alle Unterlagen und Gegenstände, die wir ihm zur Verfügung gestellt haben, gegen Feuergefahr und Diebstahl auf seine Kosten zu versichern. Für Beschädigungen aufgrund nicht sorgfältiger Nutzung oder Lagerung ist der Lieferant verantwortlich.
9.6 Die Präsentation der nach den übergebenen Unterlagen gefertigten Erzeugnisse auf Messen, in Schaukästen oder in Druckschriften, Veröffentlichungen oder Prospekten bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort ist die von uns in der Bestellung genannte Empfangsstelle, ohne Rücksicht darauf, wer die Transport- und Versicherungskosten zu tragen hat und ohne Rücksicht auf den Eigentumsübergang an der Ware.
10.2 Gerichtsstand ist Düsseldorf. Wir können den Verkäufer auch bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
10.3 Zwischen den Vertragsparteien gilt nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.

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