[ MONTAN-Signet ]
[ Logo: Montan Engineering & Consulting ]
////////////////////////////\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\
////////////////////////////\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\
[ Button: INHALT ]
[ Button: KONTAKT ]
[ Button: NEWS ]
Stahl

MONTAN Engineering & Consulting GmbH

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand: 01.01.2010

Für unsere Lieferungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen.

1. Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss, Preise
1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstigen Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 1990 in der neuesten Fassung.
1.4 Ändern sich Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
1.5 Bei Rahmenverträgen und Streckengeschäften sind wir zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises in dem Maße berechtigt, in dem unser Vorlieferant diesen Preis vor Auslieferung der Ware erhöht. Dies gilt nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt. Der Käufer kann in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten.

2. Zahlung und Verrechnung
2.1 Zahlungen haben grundsätzlich ohne Skontoabzug zu erfolgen, es sei denn, es besteht abweichend dazu eine schriftliche Vereinbarung über Skontoabzug.
2.2 Zahlungen haben in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.3 Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach.
2.4 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiter-veräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
2.5 Werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt und wird dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, unsere Forderung insgesamt und unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.
2.6 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverkehr bleiben unberührt.

3. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine
3.1 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige und verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
3.2 Bei Importgeschäften steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung / Einfuhrerklärung. Sollte ein ungehinderter Import nicht möglich sein, hebt sich unsere Lieferverpflichtung sofort auf.
3.3 Angaben zur Lieferzeit sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Stellung von Akkreditiven und Garantien und Leistung von vereinbarten Anzahlungen.
3.4 Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3.5 Ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch die jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen.
4.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
4.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs-wert der anderen Ware abgetreten.
4.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Auf unser Verlangen ist er ver-pflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlicher Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
4.6 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
4.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5. Güten, Maße, Stückzahlen und Gewichte
5.1 Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern und Zeichnungen, soweit nicht andere Normen schriftlich vereinbart sind. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werkstoffprüfbescheinigungen zu Güten, Maßen und Verwendbarkeit sind keine Zusicherung von Eigenschaften.
5.2 Für Gewichte und durch Wiegung ermittelte Stückzahlen sind die von unseren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Auf Verlangen erfolgt die Vorlage eines Wiegezettels.

6. Abnahmen
6.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Käufer.
6.2 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

7. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung
7.1 Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer bzw. Kurierdienst.
7.2 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich zum vereinbarten Liefertermin abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden und nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
7.3 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder Kurierdienst, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franco- oder Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
7.4 Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackungen, Schutz und Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers.
7.5 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
7.6 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung (Rahmenverträge) sind uns Abrufe für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben.
7.7 Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zu Lieferungen der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet.

8. Mängelrüge und Gewährleistung
8.1 Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
8.2 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
8.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
8.4 Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen und stellt er nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
8.5 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, z.B. sogenanntes IIa-Material, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
8.6 Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr, wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

9. Schadenersatz und Verjährung
9.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung, haften wir, auch für sonstige Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
9.2 Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3 Sämtliche Ansprüche gegen uns verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung, soweit nicht bei Arbeiten an Grundstücke oder Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen das Lieferwerk. Gerichtsstand ist, soweit nach §38 Zivilprozessordnung zulässig, Düsseldorf. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das für inländische Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Line

© Copyright 1997 by Montan. All rights reserved.
Stephanienstr. 42
- D-40211 Duesseldorf/Germany
Fon: +49-211-172280 - Fax: +49-211-17228-37
mailto:info@montan.de | Impressum

Allgemeine Einkaufsbedingungen | Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen